§ 12
§ 12 Art und Umfang der Berichterstattung
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Prüfungsrichtlinienverordnung?
- Kernaussage§ 12 Prüfungsrichtlinienverordnung behandelt "Art und Umfang der Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Art und Umfang der Berichterstattung
§ 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme mindestens eines Vertreters des Aufsichtsrates besteht jedoch dann, falls ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß den §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 5 an der Prüfung teilgenommen hat. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne Verzug schriftlich zu erstatten. Ist er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes, so hat dies im Wege des Verbandsvorstandes zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist der geprüften Bauvereinigung ehestens zuzuleiten. Er muß alle wichtigen Feststellungen der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, enthalten. Er ist so abzufassen, daß aus ihm das Prüfungsergebnis ersichtlich ist und er den Organen der Bauvereinigung und den zur Aufsicht zuständigen Stellen einen Überblick über die Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage der Bauvereinigung gibt. Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur Begründung der Beurteilung des Prüfungsberichtes notwendigen Erläuterungen anzuschließen.
(3) Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses einschließlich einer Aufstellung aller Beanstandungen, den Bestätigungsvermerk sowie einen Gebarungsvermerk zu enthalten. Darüber hinaus sind die Eigenmittelquote gemäß § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, und die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß § 24 URG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 WGG anzugeben. Der Bestätigungsvermerk hat auszuweisen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung die Durchführung und der Jahresabschluss (Konzernabschluss) den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, der Jahresabschluss (Konzernabschluss) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und der Lagebericht (Konzernlagebericht) im Einklang mit dem Jahresabschluss (Konzernabschluss) steht. Der Prüfer hat den Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk ist gegebenenfalls nach dem Ergebnis der Prüfung einzuschränken oder zu versagen. Im Gebarungsvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, ob die Gebarung der geprüften Bauvereinigung den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht entspricht oder nur mit Einschränkungen entspricht.
(4) Im Fall, dass die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs gemäß URG festgestellt werden, hat der Prüfer gemäß § 4 Abs. 3 GenRevG 1997 unverzüglich dem Vorstand (Geschäftsführung) und dem Aufsichtsrat zu berichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Prüfungsrichtlinienverordnung in einfachen Worten?
§ 12 Prüfungsrichtlinienverordnung behandelt "Art und Umfang der Berichterstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 22:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 348/2003
- BGBl. II Nr. 31/2001
- BGBl. Nr. 365/1995
- BGBl. Nr. 926/1994
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