Bestätigungsvermerk

Der Bestätigungsvermerkt ist eine Urkunde (ein Schriftstück) gemäß § 274 UGB, in der der Schlussprüfer nach Abschluss der Prüfung gegenüber der Allgemeinheit bestätigt, dass gegen der Jahresabschluss keine Einwendungen zu erheben sind. Der Bestätigungsvermerk umfasst einen im Gesetz genannten Inhalt, er kann „uneingeschränkt“ „eingeschränkt“ abgegeben werden, außerdem kann er „versagt“ werden, dh Aufgrund von Einwendungen kann der Jahresabschluss nicht bestätigt werden, außerdem kann der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk versagen, wenn es ihm nicht möglich war zu einem Prüfungsurteil zu kommen.

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