Verordnungen

Prüfungsrichtlinienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1979 über Richtlinien für die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Prüfungsrichtlinienverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2001RIS-Stand 4. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011510 · BGBl. Nr. 521/1979 · 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Unabhängigkeit der Prüfer

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Prüfungsrichtlinienverordnung?

  • Kernaussage§ 3 Prüfungsrichtlinienverordnung behandelt "Unabhängigkeit der Prüfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unabhängigkeit der Prüfer

§ 3. (1) Die Prüfung ist von unabhängigen Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen. Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in der Liste der gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 zugelassenen Revisoren eingetragen sind, ist die Unabhängigkeit in Bezug auf die Prüfungstätigkeit sicherzustellen. Jeder Prüfer haftet der geprüften Bauvereinigung für jede Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen. Der Prüfer hat selbständig und unabhängig die Ergebnisse der Prüfung in einem Bericht zu erfassen und diesen schriftlich, falls er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes ist im Wege des Verbandsvorstandes, zu erstatten.

(2) Die Prüfer müssen die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 2 Zweck der Prüfung
Nächster Paragraph§ 4 Gegenstand der Prüfung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Prüfungsrichtlinienverordnung in einfachen Worten?

§ 3 Prüfungsrichtlinienverordnung behandelt "Unabhängigkeit der Prüfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2019
Fassung seit
1. Januar 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 348/2003
  • BGBl. II Nr. 31/2001
  • BGBl. Nr. 365/1995
  • BGBl. Nr. 926/1994

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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