Verordnungen

Prüfungsrichtlinienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1979 über Richtlinien für die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Prüfungsrichtlinienverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Januar 2001RIS-Stand 4. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011510 · BGBl. Nr. 521/1979 · 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 Prüfungsrichtlinienverordnung?

  • Kernaussage§ 8 Prüfungsrichtlinienverordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Rechtsgeschäfte gemäß § 7 Abs. 3 Z 6a WGG, wohnungsbezogene Dienstleistungen gemäß § 7.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Prüfungsrichtlinienverordnung in einfachen Worten?

§ 8 Prüfungsrichtlinienverordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 8 Prüfungsrichtlinienverordnung relevant?

Für Rechtsgeschäfte gemäß § 7 Abs. 3 Z 6a WGG, wohnungsbezogene Dienstleistungen gemäß § 7.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2019
Fassung seit
1. Januar 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:09
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 348/2003
  • BGBl. II Nr. 31/2001
  • BGBl. Nr. 365/1995
  • BGBl. Nr. 926/1994

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.