Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Die Bilanzierungsgrundsätze sind allgemein anerkannte Leitlinien „richtiger“ Bilanzierung und Buchführung. Der Grundsatz der Bilanzwahrheit besagt, dass die Bilanz die Aktiva und Passiva dem Grunde und in bewertungsmäßiger Hinsicht der Höhe nach richtig und vollständig ausweisen muss dann ist die Bilanz im Rechtssinn „wahr“. Die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Bilanzwert wird „stille Reserve“ genannt, der Jahresabschluss gibt daher nur dann einen „wahren“ Einblick in die Vermögenslage der Gesellschaft wenn auch die stillen Reserven berücksichtigt werden und dafür bräuchte es eine laufende Bewertung durch Sachverständige. Es gibt jedoch auch gesetzliche Ausnahmen, die „Aktivierungsverbote“.

Immaterielle Gegenstände wie Patente oder Marken die nicht entgeltlich erworben wurden zb weil sie selbst entwickelt wurden dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Es gibt auch Bewertungswahlrechte, in die der Grundsatz der Wesentlichkeit hineinspielt, der Unternehmer kann entscheiden welche Posten er aufnimmt  Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, Zuordnung von Vermögensgegenständen soll den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen, wobei völlig unwesentliche Posten von vornherein nicht aufgenommen werden sollen. Der Grundsatz der Bilanzklarheit besagt, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich aufzustellen ist, für Kapitalgesellschaften gibt es in § 224 UGB Bilanz bzw § 231 UGB GuV Gliederungsvorschriften.

Aus dem Grundsatz der Bilanzvorsicht ergeben sich einige untergeordnete Prinzipien: Das Anschaffungswertprinzip, das Niederstwertprinzip bei Aktiva, das Höchstwertprinzip bei Passiva und das imparitätische Realitätsprinzip. Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass kein Vermögenswert mit einem höheren Wert bilanziert werden darf als dem Anschaffungswert. Dieser kann aufgrund der Wertminderung durch längere Nutzung abgeschrieben werden, dadurch verringert sich der bilanzielle Wert in den Folgejahren linear. Solche Abschreibungen für Abnutzung werden auf der Passivseite der Bilanz verbucht und mindern als Aufwand den Gewinn Liegenschaften werden zb meist auf 20-25 Jahre abgeschrieben, haben dann den Bilanzwert von 0,- obwohl die Immobilienpreise in dieser Zeit gestiegen sind,.

Das Niederstwertprinzip besagt, dass unter mehreren Bewertungsmöglichkeiten vorsichtshalber immer der niedrigste Wert zu wählen ist. Umkehrt sind nach dem Höchstwertprinzip Passiva immer mit dem höchstmöglichem Wert anzusetzen. Das Realisationsprinzip besagt schließlich, dass Erträge erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie tatsächlich realisiert wurden Gilt nicht für Verluste  Rückstellungen. Der letzte Grundsatz ist der der Bilanzverknüpfung. Bilanzen folgender Geschäftsjahre müssen vergleichbar sein, sie müssen Kontinuität aufweisen, damit Wertentwicklungen miteinander verglichen werden können. Man Unterscheidet die formelle Bilanzkontinuität, das heißt eine einmal gewählte Darstellungsform ist beizubehalten, und die materielle Bilanzkontinuität, das heißt einmal gewählte Bewertungs und Abschreibungsmethoden sind beizubehalten.

Unterschiedliche Gegenstände sind einzeln zu bewerten, nur gleichartige Gegenstände dürfen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Außerdem ist bei der Bilanzierung immer von der Unternehmensfortführung auszugehen „Going-Concern-Prinzip, so dass nicht der Zerschlagungswert, sondern jener Wert anzusetzen den die Wirtschaftsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung in einem lebendigen Unternehmen haben Durchaus höherer Wert als bei der Zerschlagung.

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