Verordnungen

Prüfungsrichtlinienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1979 über Richtlinien für die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Prüfungsrichtlinienverordnung)

VerordnungFassung seit 1. Juni 1995RIS-Stand 4. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011510 · BGBl. Nr. 521/1979 · 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Prüfungsrichtlinienverordnung?

  • KernaussageAnl. 1 Prüfungsrichtlinienverordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG

D.. unterzeichnete(n) Vorstandsmitglied(er) – Geschäftsführer (namentliche Anführung der Vorstandsmitglieder – Geschäftsführer)

der

erklären – erklärt – hiemit mit bestem Wissen folgendes:

A. Bücher und Schriften

1. Die Bücher und Schriften einschließlich der zum Verständnis der Buchführung erforderlichen Organisationsunterlagen sind vollständig zur Verfügung gestellt worden.

2. In den vorgelegten Büchern sind alle Geschäftsfälle erfaßt, die für das Geschäftsjahr ... buchungspflichtig geworden sind.

3. Durch ausreichende organisatorische Vorkehrungen und Kontrollen ist gewährleistet, daß die Aufzeichnungen im Rechnungswesen nur nach ordnungsmäßig dokumentierten Organisationsunterlagen, Programmen und Bedienungseingriffen durchgeführt wurden.

4. Nicht ausgedruckte aufbewahrungspflichtige Daten sind innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit verfügbar und können innerhalb angemessener Frist in geordneter Weise lesbar gemacht werden.

B. Jahresabschluß und Lagebericht

1. Im Jahresabschluß sind alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen (insbesondere auch für Verluste aus schwebenden Geschäften), Verbindlichkeiten und Abgrenzungen sowie sämtliche Aufwendungen und Erträge erfaßt und alle erforderlichen Angaben (Vermerke in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung und Angaben im Anhang) enthalten. Alle Posten sind richtig bezeichnet.

2. Die anschließend angeführten Sachverhalte und die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen sind entweder in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluß vollständig berücksichtigt oder – soweit sie in den Jahresabschluß nicht aufzunehmen sind – in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung vermerkt; fehlen derartige Angaben oder Vermerke, liegen diese Sachverhalte am Abschlußstichtag nicht vor.

3. Die gewährten Vorschüsse und Kredite und die eingegangenen Haftungsverhältnisse, die unter § 239 Abs. 1 Z 2 HGB fallen, die Aufwendungen für Pensionen und Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 HGB und die Bezüge gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB sind im Anhang vollständig angegeben.

4. Die Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an anderen Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 1 HGB sind vollständig als solche ausgewiesen. Soweit für Unternehmen, mit denen die Gesellschaft im Geschäftsjahr verbunden war (§ 228 Abs. 3 HGB) und Unternehmen, mit denen im Geschäftsjahr ein Beteiligungsverhältnis bestanden hat (§ 228 Abs. 1 und 2 HGB) in den betreffenden Bilanzposten kein Wertansatz enthalten ist, sind sie in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung angeführt.

5. Der Lagebericht enthält alle in § 243 HGB geforderten Angaben; insbesondere sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluß des Geschäftsjahres und sonstige für die künftige Entwicklung der Gesellschaft/Genossenschaft wesentliche Umstände im Lagebericht erläutert.

6. Von der Schutzklausel (§ 241 HGB) ist nicht bzw. nur in dem in Abschnitt D angeführten Umfang Gebrauch gemacht worden.

C. Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes

Angehörige des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG verfügen in der General- oder Hauptversammlung, im Vorstand/in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen.

D. Zusätze und sonstige Bemerkungen:

..............., den .........

…………………………….

Unterschrift der genannten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 16 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Prüfungsrichtlinienverordnung in einfachen Worten?

Anl. 1 Prüfungsrichtlinienverordnung behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2019
Fassung seit
1. Juni 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 348/2003
  • BGBl. II Nr. 31/2001
  • BGBl. Nr. 365/1995
  • BGBl. Nr. 926/1994

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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