Verordnungen

Prüfungsrichtlinienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Dezember 1979 über Richtlinien für die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen (Prüfungsrichtlinienverordnung)

VerordnungIn Kraft seit 29. Dezember 1979RIS-Stand 4. April 2019

RIS-Gesetzesnummer 10011510 · BGBl. Nr. 521/1979 · 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Gesetzliche Grundlage der Prüfung

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Gesetzliche Grundlage der Prüfung

§ 1. Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit den in den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden Prüfungsrichtlinien sowie auf den gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GenRevG 1997 vom Revisionsverband zu erlassenden statutarischen Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungstätigkeit.

§ 2

§ 2 Zweck der Prüfung

Fassung: 29. Dezember 1979 bis laufend

Zweck der Prüfung

§ 2. Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Vorschriften eingehalten werden.

§ 3

§ 3 Unabhängigkeit der Prüfer

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Unabhängigkeit der Prüfer

§ 3. (1) Die Prüfung ist von unabhängigen Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen. Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in der Liste der gemäß § 13 Abs. 2 GenRevG 1997 zugelassenen Revisoren eingetragen sind, ist die Unabhängigkeit in Bezug auf die Prüfungstätigkeit sicherzustellen. Jeder Prüfer haftet der geprüften Bauvereinigung für jede Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen. Der Prüfer hat selbständig und unabhängig die Ergebnisse der Prüfung in einem Bericht zu erfassen und diesen schriftlich, falls er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes ist im Wege des Verbandsvorstandes, zu erstatten.

(2) Die Prüfer müssen die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.

§ 4

§ 4 Gegenstand der Prüfung

Fassung: 1. April 2003 bis laufend

Gegenstand der Prüfung

§ 4. (1) Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen.

(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung sowie der Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises hat die Prüfung die rechtlichen Grundlagen der Bauvereinigung, die Organisation und Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes, die Buchführung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte, die wohnungswirtschaftliche Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage zu umfassen.

(3) Bei der Prüfung der rechtlichen Grundlagen sind insbesondere auch die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die Rechtsgeschäfte im Sinne des § 9a Abs. 2 WGG, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die Art und der Umfang sonstiger Geschäfte (insbesondere gemäß § 7 Abs. 4a und 4b WGG), die geschäftliche Zuverlässigkeit der Verwaltung und die Zulässigkeit von Zahlungen an die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) wie Anteile am vereinbarten Gewinn oder die Rückzahlung von eingezahlten Einlagen, zu prüfen.

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 29. Dezember 1979 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 29. Dezember 1979 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

§ 9

§ 9 Durchführung der Prüfung

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Durchführung der Prüfung

§ 9. (1) Zur Vorbereitung der Prüfung hat der Leiter der Prüfungsstelle bis 30. November einen Prüfungsplan für das folgende Jahr aufzustellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Prüfer eine Bauvereinigung höchstens viermal in unmittelbarer Folge im Sinne des § 28 Abs. 3 WGG prüft. Wird die Prüfung von zwei oder mehreren Prüfern vorgenommen, gilt diese Regelung nur für einen Prüfer, während der (die) andere(n) Prüfer höchstens zweimal in unmittelbarer Folge prüfen darf (dürfen). Eine neuerliche Prüfung derselben Bauvereinigung durch diese Prüfer ist erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

(1a) Der Prüfungsplan gemäß Abs. 1 ist den Landesregierungen unverzüglich zu übermitteln. Die Landesregierungen sind berechtigt, zum Prüfungsplan Stellung zu nehmen, soweit er sich auf ihrer Aufsicht unterliegende Bauvereinigungen bezieht. Änderungen auf Grund einer solchen Stellungnahme sind der betreffenden Landesregierung mitzuteilen.

(1b) Den Bauvereinigungen ist am Jahresbeginn mitzuteilen, in welchem Quartal sie zur Prüfung vorgesehen sind. Die Vorbereitung der Prüfung beim Revisionsverband beginnt mit dem Auftrag an den Prüfer durch den Leiter der Prüfungsstelle.

(2) Der vorgesehene Beginn der Prüfung und die voraussichtliche Dauer ist den Bauvereinigungen in der Regel zwei bis vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Der Vorstand (Geschäftsführung) hat davon unverzüglich den Aufsichtsrat zu benachrichtigen, damit ihm die Teilnahme an der Prüfung ermöglicht wird. Die Benachrichtigung des Aufsichtsrates ist dem Prüfer nachzuweisen.

(3) Die Prüfung ist von der Bauvereinigung so vorzubereiten, daß sie ordnungsgemäß im vorgesehenen Zeitraum vorgenommen werden kann. Der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß alle für die Prüfung benötigten Unterlagen zeitgerecht bereit gehalten werden.

§ 10

§ 10 Verlauf der Prüfung

Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend

Verlauf der Prüfung

§ 10. (1) Die Prüfung hat grundsätzlich am Sitz (Hauptgeschäftsstelle) der Bauvereinigung stattzufinden. Alle an der Prüfung Beteiligten haben für eine zügige Abwicklung des Prüfungsvorganges zu sorgen.

(2) Wird bei Prüfungsbeginn festgestellt, daß das Rechnungs- und Belegwesen nicht prüfbar ist oder für die Prüfung notwendige Unterlagen nicht vorhanden sind, so ist vom Prüfer für den neuerlichen Prüfungsbeginn eine angemessene Frist festzusetzen. Dieser Termin ist vom Leiter der Prüfungsstelle der Bauvereinigung schriftlich zu bestätigen. Ist auch dann keine Prüfbarkeit gegeben, so ist dies im Bericht festzustellen.

(3) Der Vorstand (Geschäftsführung) ist verpflichtet, alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorzulegen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Vollständigkeitserklärung gemäß der Anlage abzugeben. Der Aufsichtsrat ist auf begründetes Verlangen des Prüfers verpflichtet, an der Prüfung durch mindestens ein Mitglied teilzunehmen.

§ 11

§ 11 Tätigkeit des Prüfers

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Tätigkeit des Prüfers

§ 11. (1) Bei der Prüfung sollen die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen berücksichtigt werden. Die Prüfungen sollen nicht unterbrochen werden. Wird aus besonderen Anlässen eine Prüfungsunterbrechung notwendig, ist die Prüfung tunlichst durch den gleichen Prüfer fortzusetzen.

(2) Prüfungen sind in der Regel stichprobenartig durchzuführen, insbesondere bei jenen Unternehmungen, bei denen die beiden letzten Prüfungen keine oder nur unwesentliche Fehler ergeben haben. Die Stichproben richten sich nach dem Prüfungsstoff und werden nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers ausgewählt. Lückenlose Prüfungen sind nur in Ausnahmefällen vorzunehmen, insbesondere dann, wenn Unregelmäßigkeiten vorliegen oder zu vermuten sind und erstrecken sich je nach Sachlage auf bestimmte Zeiträume oder bestimmte Sachgebiete.

(3) Als Beurteilungsgrundlage ist vor allem das Rechnungswesen heranzuziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß behandelt sind. Die abgeschlossenen und die in Aussicht genommenen Verträge sind auf Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit zu prüfen.

(4) Bei seiner Prüfungstätigkeit hat der Prüfer auch auf die Funktionäre der Bauvereinigung beratend einzuwirken und Ratschläge zur Erzielung eines ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vorgehens zu erteilen. Der Prüfer hat auf die sofortige Abstellung von Fehlern zu dringen, wenn diese ohne weiteres behoben werden können; wurden sie behoben, so ist nur mehr ein Hinweis in den Prüfungsbericht aufzunehmen, sofern sie nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungs- oder Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes (§ 12 Abs. 3) führen.

(5) Der Prüfer hat den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich von wichtigen Feststellungen, die sofortigen Maßnahmen des Aufsichtsrates erforderlich erscheinen lassen, zu unterrichten. Er kann verlangen, daß der Aufsichtsratsvorsitzende weitere Mitglieder des Aufsichtsrates zur Prüfung hinzuzieht. Über wichtige Feststellungen, insbesondere solche, die zu sofortigen Maßnahmen Anlaß geben, sind der Leiter der Prüfungsstelle und der Vorstand (Geschäftsführung) der geprüften Bauvereinigung unverzüglich zu unterrichten und zur Durchführung entsprechender Maßnahmen aufzufordern.

(6) Umfang und Inhalt der Prüfung sind vor allem im Hinblick auf Abs. 2 in geeigneter Weise zu dokumentieren.

§ 12

§ 12 Art und Umfang der Berichterstattung

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

Art und Umfang der Berichterstattung

§ 12. (1) Nach Abschluß der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlußbesprechung mit dem Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung, womöglich im Beisein von Vertretern des Aufsichtsrates, über das Ergebnis der Prüfung abzuhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme mindestens eines Vertreters des Aufsichtsrates besteht jedoch dann, falls ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß den §§ 10 Abs. 3 und 11 Abs. 5 an der Prüfung teilgenommen hat. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne Verzug schriftlich zu erstatten. Ist er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes, so hat dies im Wege des Verbandsvorstandes zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist der geprüften Bauvereinigung ehestens zuzuleiten. Er muß alle wichtigen Feststellungen der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, enthalten. Er ist so abzufassen, daß aus ihm das Prüfungsergebnis ersichtlich ist und er den Organen der Bauvereinigung und den zur Aufsicht zuständigen Stellen einen Überblick über die Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage der Bauvereinigung gibt. Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur Begründung der Beurteilung des Prüfungsberichtes notwendigen Erläuterungen anzuschließen.

(3) Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses einschließlich einer Aufstellung aller Beanstandungen, den Bestätigungsvermerk sowie einen Gebarungsvermerk zu enthalten. Darüber hinaus sind die Eigenmittelquote gemäß § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, und die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß § 24 URG in Verbindung mit § 7 Abs. 7 WGG anzugeben. Der Bestätigungsvermerk hat auszuweisen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung die Durchführung und der Jahresabschluss (Konzernabschluss) den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, der Jahresabschluss (Konzernabschluss) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt und der Lagebericht (Konzernlagebericht) im Einklang mit dem Jahresabschluss (Konzernabschluss) steht. Der Prüfer hat den Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk ist gegebenenfalls nach dem Ergebnis der Prüfung einzuschränken oder zu versagen. Im Gebarungsvermerk ist zum Ausdruck zu bringen, ob die Gebarung der geprüften Bauvereinigung den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht entspricht oder nur mit Einschränkungen entspricht.

(4) Im Fall, dass die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs gemäß URG festgestellt werden, hat der Prüfer gemäß § 4 Abs. 3 GenRevG 1997 unverzüglich dem Vorstand (Geschäftsführung) und dem Aufsichtsrat zu berichten.

§ 13

§ 13

Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend

§ 14

§ 14 Auswertung der Prüfung

Fassung: 29. Dezember 1979 bis laufend

Auswertung der Prüfung

§ 14. (1) Nach Erhalt des Prüfungsberichtes hat der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung und der Aufsichtsrat über den Bericht zu beschließen und diesen bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung (Hauptversammlung) als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Von der Anberaumung einer Sitzung zur Beschlußfassung über den Prüfungsbericht und der Einberufung der diesbezüglichen Generalversammlung (Hauptversammlung) ist der Revisionsverband rechtzeitig zu verständigen. In der Generalversammlung (Hauptversammlung) ist der Prüfungsbericht mit der allfälligen Erklärung des Revisionsverbandes zu behandeln. Hiebei hat sich der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung zu erklären. Der Vorstand (Geschäftsführung) ist verpflichtet, auf Verlangen des Revisionsverbandes innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen, ob und inwieweit den Beanstandungen Rechnung getragen wurde.

(2) Vertreter des Revisionsverbandes können an den Sitzungen des Vorstandes (Geschäftsführung) und des Aufsichtsrates, in denen über das Ergebnis der Prüfung beraten wird, und auch an der diesbezüglichen Generalversammlung (Hauptversammlung) teilnehmen. Es ist ihnen vom Versammlungsleiter auf Verlangen das Wort zu erteilen. Dem Revisionsverband sind unaufgefordert Niederschriften über diese Sitzungen sowie Niederschriften über die Generalversammlung (Hauptversammlung), soweit sie den Prüfungsbericht betreffen, in Abschrift zu übermitteln.

§ 15

§ 15

Fassung: 23. Juni 1990 bis laufend

§ 16

§ 16 Inkrafttreten

Fassung: 30. Juli 2003 bis laufend

Inkrafttreten

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 1979 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 bis 1b, § 13 Abs. 1 und § 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 316/1990 treten mit 23. Juni 1990 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 926/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3a) § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 5, § 8, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3b) § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(4) Die Vollständigkeitserklärung (Anlage zu § 10 Abs. 3) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 365/1995 ist erstmals bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1994 zugrunde zu legen.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Juni 1995 bis laufend

VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG

D.. unterzeichnete(n) Vorstandsmitglied(er) – Geschäftsführer (namentliche Anführung der Vorstandsmitglieder – Geschäftsführer)

der

erklären – erklärt – hiemit mit bestem Wissen folgendes:

A. Bücher und Schriften

1. Die Bücher und Schriften einschließlich der zum Verständnis der Buchführung erforderlichen Organisationsunterlagen sind vollständig zur Verfügung gestellt worden.

2. In den vorgelegten Büchern sind alle Geschäftsfälle erfaßt, die für das Geschäftsjahr ... buchungspflichtig geworden sind.

3. Durch ausreichende organisatorische Vorkehrungen und Kontrollen ist gewährleistet, daß die Aufzeichnungen im Rechnungswesen nur nach ordnungsmäßig dokumentierten Organisationsunterlagen, Programmen und Bedienungseingriffen durchgeführt wurden.

4. Nicht ausgedruckte aufbewahrungspflichtige Daten sind innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit verfügbar und können innerhalb angemessener Frist in geordneter Weise lesbar gemacht werden.

B. Jahresabschluß und Lagebericht

1. Im Jahresabschluß sind alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen (insbesondere auch für Verluste aus schwebenden Geschäften), Verbindlichkeiten und Abgrenzungen sowie sämtliche Aufwendungen und Erträge erfaßt und alle erforderlichen Angaben (Vermerke in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung und Angaben im Anhang) enthalten. Alle Posten sind richtig bezeichnet.

2. Die anschließend angeführten Sachverhalte und die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen sind entweder in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluß vollständig berücksichtigt oder – soweit sie in den Jahresabschluß nicht aufzunehmen sind – in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung vermerkt; fehlen derartige Angaben oder Vermerke, liegen diese Sachverhalte am Abschlußstichtag nicht vor.

3. Die gewährten Vorschüsse und Kredite und die eingegangenen Haftungsverhältnisse, die unter § 239 Abs. 1 Z 2 HGB fallen, die Aufwendungen für Pensionen und Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 HGB und die Bezüge gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB sind im Anhang vollständig angegeben.

4. Die Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an anderen Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 1 HGB sind vollständig als solche ausgewiesen. Soweit für Unternehmen, mit denen die Gesellschaft im Geschäftsjahr verbunden war (§ 228 Abs. 3 HGB) und Unternehmen, mit denen im Geschäftsjahr ein Beteiligungsverhältnis bestanden hat (§ 228 Abs. 1 und 2 HGB) in den betreffenden Bilanzposten kein Wertansatz enthalten ist, sind sie in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung angeführt.

5. Der Lagebericht enthält alle in § 243 HGB geforderten Angaben; insbesondere sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluß des Geschäftsjahres und sonstige für die künftige Entwicklung der Gesellschaft/Genossenschaft wesentliche Umstände im Lagebericht erläutert.

6. Von der Schutzklausel (§ 241 HGB) ist nicht bzw. nur in dem in Abschnitt D angeführten Umfang Gebrauch gemacht worden.

C. Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes

Angehörige des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG verfügen in der General- oder Hauptversammlung, im Vorstand/in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen.

D. Zusätze und sonstige Bemerkungen:

..............., den .........

…………………………….

Unterschrift der genannten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer