§ 4
§ 4 Gegenstand der Prüfung
Fassung: 1. April 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Prüfungsrichtlinienverordnung?
- Kernaussage§ 4 Prüfungsrichtlinienverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gegenstand der Prüfung
§ 4. (1) Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen.
(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung sowie der Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises hat die Prüfung die rechtlichen Grundlagen der Bauvereinigung, die Organisation und Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes, die Buchführung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte, die wohnungswirtschaftliche Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage zu umfassen.
(3) Bei der Prüfung der rechtlichen Grundlagen sind insbesondere auch die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die Rechtsgeschäfte im Sinne des § 9a Abs. 2 WGG, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die Art und der Umfang sonstiger Geschäfte (insbesondere gemäß § 7 Abs. 4a und 4b WGG), die geschäftliche Zuverlässigkeit der Verwaltung und die Zulässigkeit von Zahlungen an die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) wie Anteile am vereinbarten Gewinn oder die Rückzahlung von eingezahlten Einlagen, zu prüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Prüfungsrichtlinienverordnung in einfachen Worten?
§ 4 Prüfungsrichtlinienverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2003 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2019
- Fassung seit
- 1. April 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 348/2003
- BGBl. II Nr. 31/2001
- BGBl. Nr. 365/1995
- BGBl. Nr. 926/1994
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