§ 8
§ 8 Klausurprüfung
Fassung: 3. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS?
- Kernaussage§ 8 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Unterabschnitt
Klausurprüfung
Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die Klausurprüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.
(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in einfachen Worten?
§ 8 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2023
- Fassung seit
- 3. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2024
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
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