Verordnungen

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

VerordnungFassung seit 1. September 2016RIS-Stand 16. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009802 · BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS?

  • Kernaussage§ 31 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Diplomarbeit

§ 31. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 30 Mündliche Prüfung
Nächster Paragraph§ 32 Klausurprüfung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in einfachen Worten?

§ 31 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. April 2019
Fassung seit
1. September 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2024
  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023

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Verweise

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