Verordnungen

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

VerordnungIn Kraft seit 14. Dezember 2024RIS-Stand 16. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009802 · BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

§ 2

§ 2 Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 2. (1) Die abschließende Prüfung erfolgt

(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.

(2a) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

(4) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 3

§ 3 Prüfungsgebiete

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die abschließende Arbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das nach Maßgabe des 3. Abschnittes dem Bildungsziel der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes oder der gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstände, soweit im 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn in allen Semestern eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die abschließende Prüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

§ 3a

§ 3a Vorprüfung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

1a. Abschnitt

Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 3a. (1) Die Vorprüfung hat beim erstmaligen Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der ersten sechs Wochen des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres, innerhalb der ersten drei Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres und am Ende des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine sind durch die zuständige Schulbehörde festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden.

§ 3b

§ 3b Prüfungsgebiete der Vorprüfung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 3b. Die Vorprüfung umfasst die im 3. Abschnitt für die jeweilige Schulart (Form, Fachrichtung) genannten Prüfungsgebiete.

§ 3c

§ 3c Durchführung der Vorprüfung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Durchführung der Vorprüfung

§ 3c. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

§ 4

§ 4 Hauptprüfung

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

2. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Abschließende Arbeit

Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)

§ 4. Die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 3) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

§ 5

§ 5 Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 5. (1) Die im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu erfolgende Themenfestlegung und die Vorlage an die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Zustimmung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Abs. 2 ein Zeitraum von drei Wochen ab der Vorlage sowie ausreichend Zeit für die Bearbeitung und die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit gewährleistet sind. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Das festgelegte Thema ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis spätestens drei Wochen nach Vorlage die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.

§ 6

§ 6 Durchführung der abschließenden Arbeit

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 6. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. Während der erstmaligen Erstellung hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen. Sofern eine KI-Anwendung genutzt wird, muss diese kenntlich gemacht werden.

(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen, wobei der überwiegende Teil für die Diskussion verwendet werden muss.

§ 7

§ 7 Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

§ 7. (1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der abschließenden Arbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die letzten fünf Unterrichtstage im März. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß dem 1. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß dem 3. Unterabschnitt des 3. Abschnittes zu erfolgen.

§ 8

§ 8 Klausurprüfung

Fassung: 3. Januar 2023 bis laufend

2. Unterabschnitt

Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 8. (1) Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die Klausurprüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.

(2) Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.

§ 9

§ 9 Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 9. (1) Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten nach Maßgabe des 3. Abschnittes. An den höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5 umfasst die Klausurprüfung nach Maßgabe des 3. Abschnittes jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete:

(2) Im Fall der negativen Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

§ 10

§ 10 Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.

(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. Im Prüfungsgebiet gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

§ 11

§ 11 Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 11. (1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede vorgeschlagene Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Im Prüfungsgebiet gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

(2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.

(3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

§ 12

§ 12 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

§ 12. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe ein literarisches Thema zu beinhalten hat, schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.

(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

§ 13

§ 13 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

Fassung: 5. November 2020 bis laufend

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5

§ 13. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.

(2) Die Aufgabenstellungen sind gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen zu erstellen. Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, 40 bis 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ und 195 bis 200 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben.

(3) In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.

§ 14

§ 14 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2und 5

Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ an höheren Schulen gemäß § 1 Z 2und 5

§ 14. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).

(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

§ 15

§ 15 Durchführung der Klausurprüfung

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

Durchführung der Klausurprüfung

§ 15. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 an höheren Schulen sowie Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“, „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ an mittleren Schulen sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der besuchten lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der besuchten lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

§ 16

§ 16 Mündliche Kompensationsprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Kompensationsprüfung

§ 16. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.

(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 10 und 11 sinngemäß.

(3) Für die Durchführung gilt § 21 Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

§ 17

§ 17 Mündliche Prüfung

Fassung: 3. Januar 2023 bis laufend

3. Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungstermine der mündlichen Prüfung

§ 17. Die mündliche Prüfung findet an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die mündliche Prüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.

§ 18

§ 18 Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 18. (1) Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 3. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß § 9 Abs. 1 keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.

(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (§ 23a SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(3) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen bei abschließenden Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in den Prüfungsgebieten „Englisch“, „Lebende Fremdsprache“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ und „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung spätestens im den letzten beiden Semestern vorangehenden Semester zu erlassen und gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

§ 19

§ 19 Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 19. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens drei Monate nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Abweichend davon können an Werkmeisterschulen für Berufstätige in begründeten Fällen die Termine für die Festlegung der Themenbereiche mit Zustimmung der Schulbehörde gesondert festgesetzt werden.

(2) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

(3) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.

§ 20

§ 20 Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 20. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. An höheren Schulen kann die Aufgabenstellung in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.

(3) In den fremdsprachigen Prüfungsgebieten haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

§ 21

§ 21 Durchführung der mündlichen Prüfung

Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 21. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a SchUG-BKV sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des SchUG-BKV können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23a SchUG-BKV. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(4a) Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung auf den monologischen und dialogischen Prüfungsteil eine im Hinblick auf die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen, wobei für jeden Prüfungsteil eine gesonderte Vorbereitung vorzusehen ist. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.

(5) Im Einvernehmen zwischen Prüferin und Prüfer sowie Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat können mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgehalten werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der besuchten lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der besuchten lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

§ 22

§ 22 Besondere Bestimmungen

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

1. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für Tourismus, die Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation)

Diplomarbeit

§ 22. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

§ 23

§ 23 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 23. (1) Die Klausurprüfung umfasst:

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

§ 24

§ 24 Mündliche Prüfung

Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 24. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

§ 24c

§ 24c Mündliche Prüfung

Fassung: 5. November 2020 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 24c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mode- und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“, „Kund/innenberatung“, „Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung“ sowie „Werkstätte und Fertigungstechnik“.

§ 24e

§ 24e Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

1b. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

Klausurprüfung

§ 24e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

§ 24f

§ 24f Mündliche Prüfung

Fassung: 3. Januar 2023 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 24f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich (Zuteilungsgegenstände), die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 sind. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Wirtschaftsrechtlich-betriebstechnisches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen aus dem Fachbereich, die in den letzten vier Semestern in einem Gesamtausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.

§ 26

§ 26 Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

2. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige

Klausurprüfung

§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (120 Minuten, schriftlich und/oder grafisch und/oder praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.

§ 27

§ 27 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden. Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

(3) Die Prüfungsgebiete „Fachkolloquium“ und „Kolloquium zu Betriebstechnik und Mitarbeiterführung“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a und b umfassen jeweils nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Lehrstoff von höchstens drei Pflichtgegenständen, die in einem Gesamtausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 2 sind.

§ 28

§ 28 Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung)(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

3. Unterabschnitt

Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (ausgenommen das Kolleg für Mode, das Kolleg für Tourismus und das Kolleg für Kunst und Gestaltung)(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 28. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

§ 29

§ 29 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

§ 30

§ 30 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

§ 31

§ 31 Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

4. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode

Diplomarbeit

§ 31. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 32

§ 32 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 32. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und „Rechnungswesen“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände

(4) Das Prüfungsgebiet „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Modegrafik, Entwurf und Musterdesign“ und „Planung und Entwurf“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Projekt – Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren, Verarbeitungstechnik und Experimentelles Design“.

§ 33

§ 33 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 33. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

(3) Das Prüfungsgebiet „Prozessgestaltung und Qualitätsmanagement“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Projekt- und Qualitätsmanagement“ und „Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement“.

§ 34

§ 34 Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

5. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus

Diplomarbeit

§ 34. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 35

§ 35 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Gastronomie und Hotellerie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

§ 36

§ 36 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ dieser Fremdsprache.

(4) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

§ 36a

§ 36a Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

5a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

Vorprüfung

§ 36a. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.

(5) Die Vorprüfung entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe, eine Hotelfachschule, eine Gastgewerbefachschule oder den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau erfolgreich absolviert haben.

§ 36b

§ 36b Diplomarbeit

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Diplomarbeit

§ 36b. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 36c

§ 36c Klausurprüfung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Klausurprüfung

§ 36c. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

§ 36d

§ 36d Mündliche Prüfung

Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 36d. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

§ 37

§ 37 Diplomprüfung am Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck-Design“(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

6. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck-Design“(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 37. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände „Design- und Produktmanagement“, „Technologie“ und „Theorie des modernen Schmucks und Modeschmuck“ sowie nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

§ 38

§ 38 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 38. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Marketing“ sowie „Rechnungswesen für Kleinunternehmer/innen“.

§ 39

§ 39 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Pflichtgegenstände „Technologie“ und „Theorie des modernen Schmucks und Modeschmuck“.

§ 40

§ 40 Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige)“

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

7. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige)“

Diplomarbeit

§ 40. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.

§ 41

§ 41 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

§ 42

§ 42 Mündliche Prüfung

Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand

(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.

(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

§ 42a

§ 42a Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

7a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik

Diplomarbeit

§ 42a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

§ 42b

§ 42b Klausurprüfung

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

Klausurprüfung

§ 42b. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

§ 42c

§ 42c Mündliche Prüfung

Fassung: 2. Juni 2023 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 42c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst

(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.

(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminares)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(8) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

§ 43

§ 43 Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

8. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 43. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches.

§ 44

§ 44 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst

§ 45

§ 45 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entweder den Pflichtgegenstand

(4) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

(5) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

§ 45a

§ 45a Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Digital Business (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

8a. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Digital Business (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 45a. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.

§ 45b

§ 45b Klausurprüfung

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

Klausurprüfung

§ 45b. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst

§ 45c

§ 45c Mündliche Prüfung

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 45c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ bzw. „Fachsprache Englisch“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

(5) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, beim „Fremdsprachenseminar“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

§ 45d

§ 45d Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

8b. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 45d. (1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.

§ 45e

§ 45e Klausurprüfung

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

Klausurprüfung

§ 45e. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst

§ 45f

§ 45f Mündliche Prüfung

Fassung: 4. Dezember 2021 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 45f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

(5) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.

§ 45h

§ 45h Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

8c. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige

Klausurprüfung

§ 45h. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“.

§ 45i

§ 45i Mündliche Prüfung

Fassung: 4. Januar 2022 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 45i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“, den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und den Pflichtgegenstand „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“, ausgenommen den Teilbereich „Übungsfirma“.

§ 47

§ 47 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 47. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen. Falls in diesem Pflichtgegenstand nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen und Controlling“ und „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“.

§ 48

§ 48 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, kann dieses Prüfungsgebiet nicht gewählt werden.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(5) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

§ 50

§ 50 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ unterrichtete Fremdsprache.

§ 51

§ 51 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der folgenden, nicht bereits gemäß § 49 zur Diplomarbeit gewählten Pflichtgegenstände:

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(4) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

§ 52

§ 52 Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

11. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 52. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.

§ 53

§ 53 Klausurprüfung

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

Klausurprüfung

§ 53. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

§ 54

§ 54 Mündliche Prüfung

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 53 das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 53 das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

§ 54a

§ 54a Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich der Zusatzqualifikation für Hortpädagogik) (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

11a. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich der Zusatzqualifikation für Hortpädagogik) (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 54a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.

§ 54b

§ 54b Klausurprüfung

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

Klausurprüfung

§ 54b. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

§ 54c

§ 54c Mündliche Prüfung

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 54c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 54b das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 54b das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

(7) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

§ 56

§ 56 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 56. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 55 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

§ 57

§ 57 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 57. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 57a

§ 57a Diplomarbeit

Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend

12a. UnterabschnittDiplomprüfung für Früherziehung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Diplomarbeit

§ 57a. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

§ 57b

§ 57b Klausurprüfung

Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend

Klausurprüfung

§ 57b. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Pädagogik der Früherziehung“ und/oder „Didaktik der Früherziehung“ oder „Didaktik der Früherziehung und Physiologische Grundlagen“.

§ 57c

§ 57c Mündliche Prüfung

Fassung: 3. Mai 2022 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 57c. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 57e

§ 57e Klausurprüfung

Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend

Klausurprüfung

§ 57e. (1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.

(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

§ 57f

§ 57f Mündliche Prüfung

Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 57f. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

§ 57g

§ 57g Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend

12c. Unterabschnitt

Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Diplomarbeit

§ 57g. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

§ 57h

§ 57h Klausurprüfung

Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend

Klausurprüfung

§ 57h. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes

§ 57i

§ 57i Mündliche Prüfung

Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 57i. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 2 oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 3 (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß § 57h Abs. 2 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden

§ 57k

§ 57k Mündliche Prüfung

Fassung: 14. Dezember 2024 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 57k. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände

(3) Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(4) Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.

§ 58

§ 58 Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

13. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

§ 58. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder eine verbindliche Übung.

§ 59

§ 59 Klausurprüfung

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

Klausurprüfung

§ 59. Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

§ 60

§ 60 Mündliche Prüfung

Fassung: 3. April 2019 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 60. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 59 das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.

(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß § 59 das Prüfungsgebiet „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(5) Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

§ 62

§ 62 Klausurprüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Klausurprüfung

§ 62. Die Klausurprüfung umfasst eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 61 gewählten Prüfungsgebiet

§ 63

§ 63 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Mündliche Prüfung

§ 63. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

§ 64

§ 64 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 64. (1) Die

(2) Wenn gemäß § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b SchUG-BKV durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung das Wirksamwerden der §§ 33 bis 41 SchUG-BKV für einzelne Schulen für abschließende Prüfungen mit späterem Haupttermin als 2017 festgelegt wurde, ist die in Abs. 1 genannte Verordnung an den betreffenden Standorten bis zum festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiterhin anzuwenden.

§ 65

§ 65 Inkrafttreten

Fassung: 14. Dezember 2024 bis laufend

Inkrafttreten

§ 65. (1) Diese Verordnung tritt

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:

(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:

(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.

(8) § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z 1, § 42 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 42c Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 2a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.

(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12b. Unterabschnitt und der 12c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12d. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.