§ 57h
§ 57h Klausurprüfung
Fassung: 7. Dezember 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57h Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS?
- Kernaussage§ 57h Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Klausurprüfung
§ 57h. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57h Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in einfachen Worten?
§ 57h Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Dezember 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2023
- Fassung seit
- 7. Dezember 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2024
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
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