§ 22
§ 22 Besondere Bestimmungen
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS?
- Kernaussage§ 22 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS behandelt "Besondere Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für Tourismus, die Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation)
Diplomarbeit
§ 22. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die fachtheoretischen und die fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Ausbildungszweiges oder des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in einfachen Worten?
§ 22 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS behandelt "Besondere Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. April 2019
- Fassung seit
- 1. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2024
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
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