§ 24e
§ 24e Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24e Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS?
- Kernaussage§ 24e Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Klausurprüfung umfasst
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)
Klausurprüfung
§ 24e. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24e Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in einfachen Worten?
§ 24e Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 368/2024
- BGBl. II Nr. 296/2024
- BGBl. II Nr. 362/2023
- BGBl. II Nr. 207/2023
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