Verordnungen

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

VerordnungFassung seit 14. Dezember 2024RIS-Stand 16. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009802 · BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 65

§ 65 Inkrafttreten

Fassung: 14. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 65 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS?

  • Kernaussage§ 65 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 65. (1) Diese Verordnung tritt

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:

(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 1a. Unterabschnitt des 4. Abschnittes, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:

(5) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 17, der 1b. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Abschlussprüfungen der Bauhandwerkerschulen für Berufstätige mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2023/24 und im übrigen auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.

(8) § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z 1, § 42 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 42c Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 2a, der 1a. Abschnitt sowie der 5a. Unterabschnitt des 3. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.

(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12b. Unterabschnitt und der 12c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12d. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in einfachen Worten?

§ 65 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2024
Fassung seit
14. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:37
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2024
  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023

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