Verordnungen

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

VerordnungFassung seit 14. Dezember 2024RIS-Stand 16. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009802 · BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 57j

§ 57j Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Fassung: 14. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 57j Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS?

  • Kernaussage§ 57j Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Klausurprüfung umfasst

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

12d. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Klausurprüfung

§ 57j. Die Klausurprüfung umfasst

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57j Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in einfachen Worten?

§ 57j Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2024
Fassung seit
14. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2024
  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023

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Verweise

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