Verordnungen

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)

VerordnungFassung seit 1. September 2016RIS-Stand 16. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20009802 · BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2024 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Mündliche Prüfung

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS?

  • Kernaussage§ 48 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf Diplomprüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden, vgl. § 65 Z...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mündliche Prüfung

§ 48. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ einer der im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprachen“ unterrichteten Fremdsprachen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei die gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 zur Klausurarbeit gewählte Fremdsprache ausgenommen ist. Falls nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, kann dieses Prüfungsgebiet nicht gewählt werden.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

(5) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS in einfachen Worten?

§ 48 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. April 2019
Fassung seit
1. September 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:37
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 368/2024
  • BGBl. II Nr. 296/2024
  • BGBl. II Nr. 362/2023
  • BGBl. II Nr. 207/2023

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Verweise

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