Verordnungen

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011)

VerordnungFassung seit 14. Juni 2011RIS-Stand 6. August 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007374 · BGBl. II Nr. 233/2011 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Pflanzenschutzmittelregister

Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?

  • Kernaussage§ 5 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Pflanzenschutzmittelregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (§ 13) sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflanzenschutzmittelregister

§ 5. (1) Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (§ 13) sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.

(2) In das Pflanzenschutzmittelregister sind einzutragen:

(3) Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (§ 15 Abs. 8) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Betriebsregister
Nächster Paragraph§ 6 Meldepflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?

§ 5 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Pflanzenschutzmittelregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2015
Fassung seit
14. Juni 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 212/2015
  • BGBl. II Nr. 198/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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