§ 4
§ 4 Betriebsregister
Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?
- Kernaussage§ 4 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Betriebsregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebs in ein amtliches Verzeichnis gemäß § 4 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Betriebsregister
§ 4. (1) Die Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebs in ein amtliches Verzeichnis gemäß § 4 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, welches vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen ist. Mit der Meldung zum Zweck der Registrierung sind Firmenbezeichnung einschließlich Rechtsform, Firmenanschrift sowie Niederlassungen und Filialbetriebe bekanntzugeben. Für die Meldung ist ein in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamts für Ernährungssicherheit zu veröffentlichendes Formular zu verwenden.
(2) Die Registrierung ist zurückzunehmen oder nicht vorzunehmen, wenn der Registrierungsinhaber Sitz oder Niederlassung im Inland aufgegeben hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?
§ 4 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Betriebsregister" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2015
- Fassung seit
- 14. Juni 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 212/2015
- BGBl. II Nr. 198/2013
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