§ 13
§ 13 Vertriebserweiterung
Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?
- Kernaussage§ 13 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Vertriebserweiterung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Pflanzenschutzmittel darf auch von anderen Personen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vertriebserweiterung
§ 13. (1) Ein Pflanzenschutzmittel darf auch von anderen Personen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem unter einer abweichenden Bezeichnung erstmalig in Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Berechtigten sowie der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.
(2) Ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abs. 1 darf nur in Verkehr gebracht werden mit
(3) Das Vertriebsprodukt unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Referenzprodukt und der Berechtigte den gleichen Pflichten wie der Zulassungsinhaber. Änderungen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 haben auf bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel keine Auswirkung. Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?
§ 13 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Vertriebserweiterung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2015
- Fassung seit
- 14. Juni 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:29
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 212/2015
- BGBl. II Nr. 198/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.