§ 2
§ 2 Aus- und Weiterbildung
Fassung: 30. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?
- Kernaussage§ 2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Aus- und Weiterbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aus- und Weiterbildung
§ 2. (1) Die Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater im Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Erlangung einer Bescheinigung im Sinne des § 3 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Kurse zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung (Abs. 2) sind von dieser Behörde durchzuführen und dürfen überdies von der Wirtschaftskammer Österreich angeboten werden. Von der Behörde und der Wirtschaftskammer Österreich dürfen auch andere fachlich befähigte Personen und Einrichtungen für Aus- und Weiterbildungskurse herangezogen werden, unter der Voraussetzung, dass sie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nachweisen, dass sie Aus- und Weiterbildungskurse im Sinne des Abs. 2 anbieten und im vorgesehenen Umfang durchführen können.
(2) Die Gesamtdauer der Ausbildung hat sechzehn Stunden und jene der Weiterbildung acht Stunden zu betragen, wobei eine ausgewogene Vermittlung der Themen gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG vorzusehen ist, deren Inhalt und Umfang vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festgelegt wird. Über den erfolgten Kursbesuch ist eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die Aus- und Weiterbildung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt als Aus- und Weiterbildung im Sinne der Verordnung, wenn sie im Original vorgelegt und gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung nachgewiesen werden kann. Auf Antrag kann eine Bescheinigung gemäß § 3 ausgestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?
§ 2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Aus- und Weiterbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2015
- Fassung seit
- 30. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 212/2015
- BGBl. II Nr. 198/2013
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