§ 8
§ 8 Fertigpackungen
Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?
- Kernaussage§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Fertigpackungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Pflanzenschutzmittel gemäß § 23 des Chemikaliengesetzes 1996 haben den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Ansonsten dürfen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fertigpackungen
§ 8. Pflanzenschutzmittel gemäß § 23 des Chemikaliengesetzes 1996 haben den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Ansonsten dürfen Pflanzenschutzmittel nur in unbeschädigten und sicheren Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Fertigpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?
§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Fertigpackungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2015
- Fassung seit
- 14. Juni 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 212/2015
- BGBl. II Nr. 198/2013
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