Verordnungen

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011)

VerordnungFassung seit 14. Juni 2011RIS-Stand 6. August 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007374 · BGBl. II Nr. 233/2011 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Aufsicht

Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?

  • Kernaussage§ 14 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vom Bundesamt für Ernährungssicherheit dürfen nur Personen als Aufsichtsorgane mit der Kontrolle betraut werden, die eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsicht

§ 14. (1) Vom Bundesamt für Ernährungssicherheit dürfen nur Personen als Aufsichtsorgane mit der Kontrolle betraut werden, die eine Ausbildung im Sinne des § 2 aufweisen und befähigt sind,

(2) Die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt, wer denn erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs (Abs. 3) nachweisen kann.

(3) Der Lehrgang wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt und umfasst einen theoretischen und praktischen Teil im Ausmaß von bis zu zehn Tagen.

(4) Die Aufsichtsorgane haben mindestens alle fünf Jahre eine Weiterbildung von insgesamt mindestens zwei Tagen zu absolvieren.

(5) Für die Durchführung der Probenahme können Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllen, soweit diese Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.

(6) Im Rahmen der praktischen Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen führen Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit Vor-Ort-Begehungen durch.

(7) Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach § 10 Abs. 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?

§ 14 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2015
Fassung seit
14. Juni 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 212/2015
  • BGBl. II Nr. 198/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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