Verordnungen

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011)

VerordnungFassung seit 30. Juli 2015RIS-Stand 6. August 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007374 · BGBl. II Nr. 233/2011 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Kennzeichnung

Fassung: 30. Juli 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?

  • Kernaussage§ 7 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kennzeichnung muss den Anforderungen des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen und allgemein...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Die Kennzeichnung muss den Anforderungen des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen und allgemein verständlich in deutscher Sprache, deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft angebracht sein. Andere als in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Angaben oder Aufmachungen müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt und dürfen nicht irreführend sein.

(2) Pflanzenschutzmittel gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen der Angaben gemäß Art. 52 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Chargennummer des Originalprodukts eine Zuordnung des Produkts zu dem im Ursprungsmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel in nachvollziehbarer Weise sichergestellt ist. Die Chargennummer der Formulierung des Originalproduktes und das Herstellungsdatum müssen auf der Verpackung weiterhin deutlich sichtbar und lesbar sein.

(3) Auf Überverpackungen ist die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben. Andere Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere betreffend die chemikalienrechtliche Gefahrenkennzeichnung, bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Meldepflichten
Nächster Paragraph§ 8 Fertigpackungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?

§ 7 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2015
Fassung seit
30. Juli 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 212/2015
  • BGBl. II Nr. 198/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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