Verordnungen

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011)

VerordnungFassung seit 30. Juli 2015RIS-Stand 6. August 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007374 · BGBl. II Nr. 233/2011 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Zulassung von Nützlingen

Fassung: 30. Juli 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?

  • Kernaussage§ 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Zulassung von Nützlingen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Makroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zulassung von Nützlingen

§ 12. (1) Makroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen gelten als Pflanzenschutzmittel („Nützlinge“).

(2) Das Inverkehrbringen von Nützlingen, die für einen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind insbesondere die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben im Hinblick auf unannehmbare negative Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt (unter besonderer Berücksichtigung einer allfälligen Einschleppung oder Ausbreitung invasiver Arten) sowie auf die Biodiversität anzuschließen. Hinsichtlich sonstiger Zulassungsvoraussetzungen können je nach Eigenschaften des Nützlings Erleichterungen von den Anforderungen vorgesehen werden.

(4) Die Zulassung ist mit höchstens 15 Jahren befristet.

(5) Einem Antrag auf Änderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn sich aus der Beurteilung des Abänderungsantrags ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

(6) Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung einzubringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?

§ 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Zulassung von Nützlingen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2015
Fassung seit
30. Juli 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 212/2015
  • BGBl. II Nr. 198/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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