§ 12
§ 12 Zulassung von Nützlingen
Fassung: 30. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?
- Kernaussage§ 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Zulassung von Nützlingen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Makroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulassung von Nützlingen
§ 12. (1) Makroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen gelten als Pflanzenschutzmittel („Nützlinge“).
(2) Das Inverkehrbringen von Nützlingen, die für einen nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind insbesondere die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben im Hinblick auf unannehmbare negative Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt (unter besonderer Berücksichtigung einer allfälligen Einschleppung oder Ausbreitung invasiver Arten) sowie auf die Biodiversität anzuschließen. Hinsichtlich sonstiger Zulassungsvoraussetzungen können je nach Eigenschaften des Nützlings Erleichterungen von den Anforderungen vorgesehen werden.
(4) Die Zulassung ist mit höchstens 15 Jahren befristet.
(5) Einem Antrag auf Änderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn sich aus der Beurteilung des Abänderungsantrags ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
(6) Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung einzubringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?
§ 12 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 behandelt "Zulassung von Nützlingen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2015
- Fassung seit
- 30. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:29
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 212/2015
- BGBl. II Nr. 198/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.