§ 6
§ 6 Meldepflichten
Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?
- Kernaussage§ 6 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldepflichten
§ 6. (1) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu melden:
(2) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden:
(3) Die Registrierungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Änderung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu melden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?
§ 6 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2015
- Fassung seit
- 14. Juni 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 212/2015
- BGBl. II Nr. 198/2013
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