Verordnungen

Pflanzenschutzmittelverordnung 2011

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011)

VerordnungFassung seit 14. Juni 2011RIS-Stand 6. August 2015

RIS-Gesetzesnummer 20007374 · BGBl. II Nr. 233/2011 · 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Meldepflichten

Fassung: 14. Juni 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011?

  • Kernaussage§ 6 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten

§ 6. (1) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu melden:

(2) Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß § 15 Abs. 8 haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden:

(3) Die Registrierungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Änderung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 in einfachen Worten?

§ 6 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2011 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2015
Fassung seit
14. Juni 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 212/2015
  • BGBl. II Nr. 198/2013

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Verweise

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