§ 9
§ 9 Melde- und Auskunftspflichten
Fassung: 18. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 NLAV?
- Kernaussage§ 9 NLAV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Melde- und Auskunftspflichten
§ 9. (1) Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
(2) Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
(3) Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Verkehr bringen, haben fristgerecht alle Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.
(4) Die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Abweichend können Massenbilanzen auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Formularen ausdrücklich ermöglicht wird.
(5) Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen nur durch von den Unternehmen befugte Personen eingebracht werden können. Die AMA als Systembetreiberin hat zu protokollieren, wann die Daten der Massenbilanzen bei ihr eingelangt sind und hat dies auf Anfrage der einreichenden Person bekannt zu geben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 NLAV in einfachen Worten?
§ 9 NLAV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Februar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Februar 2026
- Fassung seit
- 18. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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