Verordnungen

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)

NLAVVerordnungFassung seit 18. Februar 2026RIS-Stand 17. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010217 · BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 11a

§ 11a Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde

Fassung: 18. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11a NLAV?

  • Kernaussage§ 11a NLAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß § 3a und § 3b ist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde

§ 11a. (1) Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß § 3a und § 3b ist die AMA.

(2) Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß § 3a registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu überwachen.

(3) Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die AMA federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Betrieben begleiten.

(4) Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die AMA kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.

(5) Zu diesem Zweck ist die AMA berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

(6) Hat die AMA begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.

(7) Die AMA hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.

(8) Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Abs. 7 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Beurteilung
Vorheriger Paragraph§ 11 Maßnahmen
Nächster Paragraph§ 12 Kostenersatz

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11a NLAV in einfachen Worten?

§ 11a NLAV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2026
Fassung seit
18. Februar 2026
Fassung bis
laufend
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