Verordnungen

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)

NLAVVerordnungFassung seit 18. Februar 2026RIS-Stand 17. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010217 · BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Maßnahmen

Fassung: 18. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 NLAV?

  • Kernaussage§ 11 NLAV behandelt "Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Maßnahmen

§ 11. (1) Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.

(3) Wird gegen gemäß Abs. 1 angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA als Systembetreiberin die Registrierung abzuerkennen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Eingabe von Transaktionen in die Unionsdatenbank gemäß § 9 Abs. 3 durch die Unternehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 NLAV in einfachen Worten?

§ 11 NLAV behandelt "Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2026
Fassung seit
18. Februar 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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