§ 3b
§ 3b Aufgaben von Zertifizierungsstellen
Fassung: 18. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3b NLAV?
- Kernaussage§ 3b NLAV behandelt "Aufgaben von Zertifizierungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 3b. (1) Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
(2) Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und im Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
(3) Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geregelt.
(4) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
(5) Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
(6) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
(7) Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
(8) Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3b NLAV in einfachen Worten?
§ 3b NLAV behandelt "Aufgaben von Zertifizierungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Februar 2026
- Fassung seit
- 18. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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