Verordnungen

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)

NLAVVerordnungFassung seit 18. Februar 2026RIS-Stand 17. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010217 · BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Anforderungen an Unternehmen

Fassung: 18. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 NLAV?

  • Kernaussage§ 5 NLAV behandelt "Anforderungen an Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anforderungen an Unternehmen

§ 5. (1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.

(2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe

(3) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.

(4) Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.

(5) Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.

(6) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 NLAV in einfachen Worten?

§ 5 NLAV behandelt "Anforderungen an Unternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2026
Fassung seit
18. Februar 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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