Verordnungen

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)

NLAVVerordnungFassung seit 4. April 2023RIS-Stand 17. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010217 · BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Registrierung

Fassung: 4. April 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 NLAV?

  • Kernaussage§ 6 NLAV behandelt "Registrierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Registrierung

§ 6. (1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.

(2) Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.

(3) Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 33 der GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.

(4) Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 NLAV in einfachen Worten?

§ 6 NLAV behandelt "Registrierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. April 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. April 2023
Fassung seit
4. April 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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