§ 6
§ 6 Registrierung
Fassung: 4. April 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 NLAV?
- Kernaussage§ 6 NLAV behandelt "Registrierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Registrierung
§ 6. (1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
(2) Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
(3) Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 33 der GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
(4) Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 NLAV in einfachen Worten?
§ 6 NLAV behandelt "Registrierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. April 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. April 2023
- Fassung seit
- 4. April 2023
- Fassung bis
- laufend
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