Verordnungen

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)

NLAVVerordnungFassung seit 18. Februar 2026RIS-Stand 17. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20010217 · BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Einbeziehung von Zertifizierungsstellen

Fassung: 18. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 NLAV?

  • Kernaussage§ 8 NLAV behandelt "Einbeziehung von Zertifizierungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einbeziehung von Zertifizierungsstellen

§ 8. (1) Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.

(2) Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Massenbilanzsysteme

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 NLAV in einfachen Worten?

§ 8 NLAV behandelt "Einbeziehung von Zertifizierungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2026
Fassung seit
18. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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