§ 8
§ 8 Einbeziehung von Zertifizierungsstellen
Fassung: 18. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 NLAV?
- Kernaussage§ 8 NLAV behandelt "Einbeziehung von Zertifizierungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU)...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einbeziehung von Zertifizierungsstellen
§ 8. (1) Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.
(2) Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 NLAV in einfachen Worten?
§ 8 NLAV behandelt "Einbeziehung von Zertifizierungsstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. Februar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Februar 2026
- Fassung seit
- 18. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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