§ 13
§ 13 Inkrafttreten
Fassung: 4. April 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 NLAV?
- Kernaussage§ 13 NLAV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b Abs. 1 bis 3 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Die § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b Abs. 1 bis 3 und 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, § 6 Abs. 3, § 7, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 und § 12a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die § 3b Abs. 4 und 6 bis 8, § 11a und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023 treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 NLAV in einfachen Worten?
§ 13 NLAV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 4. April 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. April 2023
- Fassung seit
- 4. April 2023
- Fassung bis
- laufend
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