§ 8
§ 8 Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung
Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 LF-PSA-V?
- Kernaussage§ 8 LF-PSA-V behandelt "Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung
Fuß- und Beinschutz
§ 8. (1) Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (zB Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen).
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Trägerinnen und Träger sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.
(4) Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (zB länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.
(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Arbeitnehmerin und jeden gefährdeten Arbeitnehmer ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern dieser direkt am Körper getragen wird, wie Schuhe oder Hosen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LF-PSA-V in einfachen Worten?
§ 8 LF-PSA-V behandelt "Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.