Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)

LF-PSA-VVerordnungFassung seit 1. Juni 2024RIS-Stand 23. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012535 · BGBl. II Nr. 53/2024 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 LF-PSA-V?

  • Kernaussage§ 8 LF-PSA-V behandelt "Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung

Fuß- und Beinschutz

§ 8. (1) Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (zB Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen).

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Trägerinnen und Träger sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.

(4) Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (zB länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Arbeitnehmerin und jeden gefährdeten Arbeitnehmer ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern dieser direkt am Körper getragen wird, wie Schuhe oder Hosen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LF-PSA-V in einfachen Worten?

§ 8 LF-PSA-V behandelt "Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2024
Fassung seit
1. Juni 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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