Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)

LF-PSA-VVerordnungIn Kraft seit 1. Juni 2024RIS-Stand 23. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012535 · BGBl. II Nr. 53/2024 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des § 237 Abs. 2 LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.

(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:

(3) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

(4) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), BGBl. II Nr. 52/2024.

§ 3

§ 3 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

§ 3. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Ort der Gefahr eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die § 237 LAG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

(3) Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auch bei Benutzung durch mehrere Personen für eine ausreichende Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung für jede einzelne Arbeitnehmerin bzw. jeden einzelnen Arbeitnehmer zu sorgen.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (zB für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze festzulegen.

(5) Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.

(6) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.

(7) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung

(8) Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.

(9) Auf Verlangen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 4

§ 4 Arbeitsplatzevaluierung

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Arbeitsplatzevaluierung

§ 4. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

§ 5

§ 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

§ 5. (1) Die Bewertung nach § 237 Abs. 9 LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere

(2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.

(3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.

(4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.

§ 6

§ 6 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§ 6. (1) Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der §§ 4 und 5 so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung der Trägerin bzw. des Trägers oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die auf Grund der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Bewertung als insgesamt geeignet festgelegt wurde. Die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung hat entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen sowie allenfalls zusätzlich erforderlicher anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zu erfolgen.

(3) Verfügt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, sind unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen.

(4) Erkenntnisse im Sinn des Abs. 3 werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen und Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Prüferinnen und Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.

(5) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig (§ 237 Abs. 8 LAG), müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren sicher gewährleistet sein.

(6) Bei Gefahren infolge Überschreitung von Grenzwerten gefährlicher Arbeitsstoffe oder von Expositionsgrenzwerten bei physikalischen Einwirkungen muss die Schutzwirkung von Ausrüstungen jedenfalls gegenüber jenem Arbeitsstoff oder jener physikalischen Einwirkung, dessen oder deren Grenzwert überschritten ist, sicher gewährleistet sein.

(7) Bestehen aufgrund der verschiedenen Gefahren einander widersprechende Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen, muss die Ausrüstung die erforderliche Schutzwirkung jedenfalls gegen die Gefahren mit dem höchsten Risiko sicher gewährleisten. Zum Schutz gegen das verbleibende Restrisiko ist die bestmögliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Jene Gefahrenmomente, die dabei nicht vollständig ausgeschaltet werden können, sind zu verringern, indem das verbleibende Risiko neu evaluiert wird, dabei ist eine Verbesserung des Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (§ 190 Abs. 2 Z 10 LAG).

(8) Abs. 5 bis 7 gelten auch bei Verwendung nur einer persönlichen Schutzausrüstung bei Vorliegen verschiedener Gefahren.

(9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 196 LAG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.

§ 7

§ 7 Information und Unterweisung

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Information und Unterweisung

§ 7. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß §§ 195 und 197 LAG mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß § 5 Abs. 4 bei der Bewertung festgelegt wurde.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat vor der erstmaligen Verwendung zumindest zu umfassen:

Die wiederkehrende Information muss zumindest die Inhalte der Z 1, 4 und 5 umfassen.

(3) Erforderlichenfalls sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Information einzubeziehen, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen.

(4) Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat zumindest zu umfassen:

(5) Bei Information und Unterweisung (Schulungen, Übungen) sind die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller sowie Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

(6) Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Verwenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (zB wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Abs. 1 für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 Z 2 längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3.

§ 8

§ 8 Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung

Fuß- und Beinschutz

§ 8. (1) Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (zB Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen).

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Trägerinnen und Träger sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.

(4) Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (zB länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Arbeitnehmerin und jeden gefährdeten Arbeitnehmer ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern dieser direkt am Körper getragen wird, wie Schuhe oder Hosen.

§ 9

§ 9 Kopf- und Nackenschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Kopf- und Nackenschutz

§ 9. (1) Unter Kopf- und Nackenschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Trägerinnen und Träger bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten:

§ 10

§ 10 Augen- und Gesichtsschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Augen- und Gesichtsschutz

§ 10. (1) Unter Augen- und Gesichtsschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (zB Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Arbeitnehmerin bzw. jeden gefährdeten Arbeitnehmer ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

§ 11

§ 11 Gehörschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Gehörschutz

§ 11. (1) Unter Gehörschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.

(2) Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (zB Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten, dass für jede gefährdete Arbeitnehmerin bzw. jeden gefährdeten Arbeitnehmer ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

§ 12

§ 12 Hand- und Armschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Hand- und Armschutz

§ 12. (1) Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (zB durch Vibrationen).

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes gewährleisten:

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

§ 13

§ 13 Hautschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Hautschutz

§ 13. (1) Unter Hautschutz versteht man den systematischen Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.

(4) Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (zB über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

§ 14

§ 14 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken

§ 14. (1) Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher auffängt (Auffangsysteme). Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken versteht man die persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.

(3) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- und Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:

(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.

(7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:

§ 15

§ 15 Atemschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Atemschutz

§ 15. (1) Unter Atemschutz versteht man die Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Trägerin bzw. des Trägers vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) für die Atmung bestehen:

(3) Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die Trägerinnen und Träger sicher unterschritten werden.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen:

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Folgendes gewährleisten:

(6) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

(7) Für die Unterweisung über den Atemschutz gilt:

(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:

§ 16

§ 16 Schutzkleidung

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Schutzkleidung

§ 16. (1) Unter Schutzkleidung versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (zB Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen:

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Pausen zu gewähren.

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

§ 17

§ 17 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in Verordnungen nach dem LAG bleiben insoweit unberührt, als sie über die vorliegenden Bestimmungen hinausgehen.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.

§ 18

§ 18 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Schlussbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben: