§ 17
§ 17 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 LF-PSA-V?
- Kernaussage§ 17 LF-PSA-V behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in Verordnungen nach dem LAG bleiben insoweit unberührt, als sie über die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in Verordnungen nach dem LAG bleiben insoweit unberührt, als sie über die vorliegenden Bestimmungen hinausgehen.
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 LF-PSA-V in einfachen Worten?
§ 17 LF-PSA-V behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
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