Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)

LF-PSA-VVerordnungFassung seit 1. Juni 2024RIS-Stand 23. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012535 · BGBl. II Nr. 53/2024 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Augen- und Gesichtsschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 LF-PSA-V?

  • Kernaussage§ 10 LF-PSA-V behandelt "Augen- und Gesichtsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Augen- und Gesichtsschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Augen- und Gesichtsschutz

§ 10. (1) Unter Augen- und Gesichtsschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (zB Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Arbeitnehmerin bzw. jeden gefährdeten Arbeitnehmer ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Kopf- und Nackenschutz
Nächster Paragraph§ 11 Gehörschutz

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 LF-PSA-V in einfachen Worten?

§ 10 LF-PSA-V behandelt "Augen- und Gesichtsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2024
Fassung seit
1. Juni 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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