Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)

LF-PSA-VVerordnungFassung seit 1. Juni 2024RIS-Stand 23. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012535 · BGBl. II Nr. 53/2024 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Hautschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 LF-PSA-V?

  • Kernaussage§ 13 LF-PSA-V behandelt "Hautschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Hautschutz versteht man den systematischen Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Hautschutz

§ 13. (1) Unter Hautschutz versteht man den systematischen Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.

(4) Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (zB über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 LF-PSA-V in einfachen Worten?

§ 13 LF-PSA-V behandelt "Hautschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2024
Fassung seit
1. Juni 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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