§ 12
§ 12 Hand- und Armschutz
Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 LF-PSA-V?
- Kernaussage§ 12 LF-PSA-V behandelt "Hand- und Armschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hand- und Armschutz
§ 12. (1) Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (zB durch Vibrationen).
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes gewährleisten:
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 LF-PSA-V in einfachen Worten?
§ 12 LF-PSA-V behandelt "Hand- und Armschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
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