Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)

LF-PSA-VVerordnungFassung seit 1. Juni 2024RIS-Stand 23. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012535 · BGBl. II Nr. 53/2024 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Hand- und Armschutz

Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 LF-PSA-V?

  • Kernaussage§ 12 LF-PSA-V behandelt "Hand- und Armschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Hand- und Armschutz

§ 12. (1) Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (zB durch Vibrationen).

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

(3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes gewährleisten:

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Gehörschutz
Nächster Paragraph§ 13 Hautschutz

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 LF-PSA-V in einfachen Worten?

§ 12 LF-PSA-V behandelt "Hand- und Armschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2024
Fassung seit
1. Juni 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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