§ 14
§ 14 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 LF-PSA-V?
- Kernaussage§ 14 LF-PSA-V behandelt "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
§ 14. (1) Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher auffängt (Auffangsysteme). Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken versteht man die persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.
(3) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- und Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:
(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.
(7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 LF-PSA-V in einfachen Worten?
§ 14 LF-PSA-V behandelt "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
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