§ 5
§ 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung
Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 LF-PSA-V?
- Kernaussage§ 5 LF-PSA-V behandelt "Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bewertung nach § 237 Abs. 9 LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung
§ 5. (1) Die Bewertung nach § 237 Abs. 9 LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
(2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
(3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
(4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LF-PSA-V in einfachen Worten?
§ 5 LF-PSA-V behandelt "Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:48
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