§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 LF-PSA-V?
- Kernaussage§ 1 LF-PSA-V behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs.
- Was konkret geregelt wirdErfasst werden: die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 LF-PSA-V in einfachen Worten?
§ 1 LF-PSA-V behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 LF-PSA-V relevant?
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
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