Verordnungen

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

VerordnungFassung seit 12. Januar 2024RIS-Stand 15. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002684 · BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Erhebungsart

Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?

  • Kernaussage§ 5 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Erhebungsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.

(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 4 Erhebungsmerkmale
Nächster Paragraph§ 6 Auskunftspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich in einfachen Worten?

§ 5 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Erhebungsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2024
Fassung seit
12. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2024
  • BGBl. II Nr. 259/2013
  • BGBl. II Nr. 30/2009
  • BGBl. II Nr. 49/2005

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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