§ 11
§ 11 Kostenersatz
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?
- Kernaussage§ 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz
§ 11. (1) Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 iVm § 3 Z 1 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, und über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 iVm § 3 Z 2 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß dem Abschnitt L, der Abteilung N77 sowie den Gruppen N81.1 oder N81.3 der ÖNACE 2008 verrichten, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2029 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich in einfachen Worten?
§ 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2024
- Fassung seit
- 12. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2024
- BGBl. II Nr. 259/2013
- BGBl. II Nr. 30/2009
- BGBl. II Nr. 49/2005
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