Verordnungen

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

VerordnungFassung seit 12. Januar 2024RIS-Stand 15. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002684 · BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Kostenersatz

Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?

  • Kernaussage§ 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostenersatz

§ 11. (1) Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 iVm § 3 Z 1 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, und über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 iVm § 3 Z 2 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß dem Abschnitt L, der Abteilung N77 sowie den Gruppen N81.1 oder N81.3 der ÖNACE 2008 verrichten, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2029 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 12 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich in einfachen Worten?

§ 11 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2024
Fassung seit
12. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2024
  • BGBl. II Nr. 259/2013
  • BGBl. II Nr. 30/2009
  • BGBl. II Nr. 49/2005

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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