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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
§ 2
§ 2 Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
§ 3
§ 3 Periodizität, Kontinuität
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
§ 4
§ 4 Erhebungsmerkmale
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.
(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.
(4) Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
§ 5
§ 5 Erhebungsart
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
§ 6
§ 6 Auskunftspflicht
Fassung: 5. September 2013 bis laufend
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
(3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 7
§ 7 Erhebungsunterlagen
Fassung: 5. September 2013 bis laufend
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen.
§ 8
§ 8 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.
§ 9
§ 9 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 19. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
§ 10
§ 10 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Fassung: 26. April 2003 bis laufend
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
§ 10a
§ 10a Publikation der Ergebnisse
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Publikation der Ergebnisse
§ 10a. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 monatlich beziehungsweise vierteljährlich bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Z 2) sind in unbereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den preisbereinigten Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 6) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über Bruttolöhne und -gehälter (§ 4 Abs. 1 Z 4) sowie geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind in unbereinigter und kalenderbereinigter Form zu veröffentlichen.
(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.
§ 11
§ 11 Kostenersatz
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Kostenersatz
§ 11. (1) Der Bundesanstalt Statistik Österreich gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 iVm § 3 Z 1 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, und über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 iVm § 3 Z 2 sowie die statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, die eine Tätigkeit gemäß dem Abschnitt L, der Abteilung N77 sowie den Gruppen N81.1 oder N81.3 der ÖNACE 2008 verrichten, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2) Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2029 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
§ 12
§ 12 Inkrafttreten
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Inkrafttreten
§ 12. (1) Die §§ 2 und 3 Z 1, §§ 4 und 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10a Abs. 1, 3 und 5 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Der Titel, die § 3, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10a und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 und Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10a Abs. 1 bis 3 und 5, § 11 samt Überschrift, § 13, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 13
§ 13 Übergangsbestimmungen
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die §§ 2, 4, 6, 8, 9 und 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 und des 4. Kalenderquartals 2008 Anwendung.
(2) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 10a und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2023 bzw. bis einschließlich das 4. Kalenderquartal 2023 Anwendung.
§ 14
§ 14 Verweisungen
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
§ 15
§ 15 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 15. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.