Verordnungen

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

VerordnungFassung seit 5. September 2013RIS-Stand 15. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002684 · BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Auskunftspflicht

Fassung: 5. September 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?

  • Kernaussage§ 6 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.

(3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Erhebungsart
Nächster Paragraph§ 7 Erhebungsunterlagen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich in einfachen Worten?

§ 6 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. September 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. September 2013
Fassung seit
5. September 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2024
  • BGBl. II Nr. 259/2013
  • BGBl. II Nr. 30/2009
  • BGBl. II Nr. 49/2005

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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