Verordnungen

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

VerordnungFassung seit 12. Januar 2024RIS-Stand 15. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002684 · BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2024 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?

  • Kernaussage§ 12 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 2 und 3 Z 1, §§ 4 und 5 Abs. 1, § 6 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Die §§ 2 und 3 Z 1, §§ 4 und 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10a Abs. 1, 3 und 5 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Der Titel, die § 3, § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10a und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 und Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 9, § 10a Abs. 1 bis 3 und 5, § 11 samt Überschrift, § 13, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Kostenersatz
Nächster Paragraph§ 13 Übergangsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich in einfachen Worten?

§ 12 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2024
Fassung seit
12. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2024
  • BGBl. II Nr. 259/2013
  • BGBl. II Nr. 30/2009
  • BGBl. II Nr. 49/2005

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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