§ 9
§ 9 Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?
- Kernaussage§ 9 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4...
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Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 19. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich in einfachen Worten?
§ 9 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2024
- Fassung seit
- 12. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2024
- BGBl. II Nr. 259/2013
- BGBl. II Nr. 30/2009
- BGBl. II Nr. 49/2005
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Rückverweise
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