§ 13
§ 13 Übergangsbestimmungen
Fassung: 12. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich?
- Kernaussage§ 13 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 2, 4, 6, 8, 9 und 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die §§ 2, 4, 6, 8, 9 und 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2005 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 und des 4. Kalenderquartals 2008 Anwendung.
(2) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 10a und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2023 bzw. bis einschließlich das 4. Kalenderquartal 2023 Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich in einfachen Worten?
§ 13 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2024
- Fassung seit
- 12. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2024
- BGBl. II Nr. 259/2013
- BGBl. II Nr. 30/2009
- BGBl. II Nr. 49/2005
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Rückverweise
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